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Einleitung»
richtsbarkeit, den Hoheitsrechten zu lbrarbeiten *), üuchschon Erläuterungen über das älteste teutsche Reichs-grundgesetz, die goldne Bulle-**) zu schreiben, nndendlich selbst das teutsche Stäatsrecht unter diesen Na-rr, e n abzuhandeln. Dies thar zuerst Dominicas A r u-ruäus, Professor zu Jena, welcher in dm JahrenIÜ2Z. einen Oiscuissum äs x»ä/ico heraus-gab. Ihm folgten bald mehrere, aber alle machten nocheinen zu starken Gebrauch vom Römischen Rechte, und al-len fehlte es an den nöthigen Dorkennmissen des allgemeinenStäatsrschts und der Geschichte, so wir an den Quellendes Sragtsrechts selbst, das heißt an einer vollständigenSammlung der Gesetze, Staatshandlungmund Staats,schuften»
§. 8 -
Außerordentlich viel gewann daher dieCultur des Staats»rechts, als nunmehr einige Männer dergleichen Sammlun-gen veranstalteten. Dies thaten vorzüglich MelchiorG 0! dast, welcher mehrere Sammlungen von Reichsgrund-gesetzen und andern öffentlichen Acten unter verschiedenenTiteln — Friedrich Hortleder, der mit vielem Fleißdie bey Gelegenheit des Schmalkaldifchen Kriegs und M i-chael Caspar Londvrp, welcher, die im siebenzehntenJahrhundert erschienenen Staatsschriften sammelte und her,ausgab. Hievon machte den ersten Gebrauch Johann
I »Iiä». jSueim äs iure rerrironi. krsneük. isdö. 7»1>.ä'ti«»,»eiste» äs iurisäicrione imperii Xomsni. llsnov. I6v8.trtarL. KexL»»r äs- iurisäicrione. krsncost iLc>8- Ke§n. srietr»»-äs rsxsl'idus. Nsrb. 1617.
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