Einleitung.
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chm Stuhl, in welchen es um nichts mehr und nichts weni-ger aalt, als um die Kaiserkrone, ergriffen einige Geistlichedie Feder, um aus Concilienschlüssen und den Schriften deralten Kirchenväter die Rechte des Kaisers zu verkheidigen.Daß ihre Ausführungen voller historischer Fehler sind, läßtsich leicht erwarten, und eben dieses gilt auch von dem inder Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts geschriebenen Wer-ke des P eter von Andlo sie impsrio Itomano.
Erst nach Errichtung des Landfriedens und desReichskammergerichts (149;.) fieng man allmähligan, das teutsche Staatsrecht zu cultiviren. Jetzt solltenGerechtsame, die vorher bloS mit dem Schwerin verfochtenwaren, auch mit der Feder verfochten werden. Merkwür-dige Nechtsfälle, welche beym Kammergericht vorkamen,gaben den Heyden Assessoren dieses Gerichts, JoachimMynsinger von Frundeck (Professor zu Freyburgi;z;: dann Kammergerichtsbeyfitzer, 1548; undenklichBraunschweigischer Kanzler 155;. f 1588-); und An-dreas Gail (nachmals Reichshofrath und zuletzt Köllni-scher Kanzler) Veranlassung, ihre Bemerkungen darüberaufznzeichnen, und diese unter den Titel: Observatio-nen im Druck zu geben. Auch erläuterte Gail noch ein-zelne in das Staatsrecht und den reichsgerichtlichsn Proceßgehörige Materien, als vom Landfrieden und Arre-st e n. Alle diese Werke stehen noch jetzt in grossem Ansehen.
Ausserdem wurden nunmehr auch rechtliche Bedenkeneingehohlt, welche ihre Verfasser zuweilen zusammendruckenließen; z. V. die LouMa vonHenning Goden. Wit-lenb. 1544.
Hierauf fieng man an, einzelne Materien desteutschen Staatsrechts, als von der Landeshoheit, der Ge-
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