Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
18
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rF Einleitung.

testant, m Diensten des Kaisers, oder eines Reichsstandesgewesen sey, u. s. w.

Bisher fehlte es an einem Werke, woraus man sichbiese Kenntnis hinlänglich verschaffen konnte, aber setzt hatdas Staatsrecht ein solches Werk antfzuweisen, dessen sich,das einzige Völkerrecht ausgenommen, kein andrer Theil derJurisprudenz rühmen kann. Dies ist des Herrn Geh. IN.PüttersLitteratrirdeS teutschen Staatsrechts,welche aus drey Bänden besteht, und nunmehr vom HerrnHofrath Klüber zu Erlangen unter dem Titel: NeueLitteratür des teutschen Staatsrechts, ergänztund fortgesetzt ist. Deyde Werke kann keiner, der sich mehr alseine blos oberflächliche Kennen vom teutschen Skaatsrechk ver-schaffen will, oder im Staatsrecht zu arbeiten hat, entbehren.

Was nun aber die Kultur des teutschen Staatsrechtsselbst betrist , so wurde in den älter» und Mittlern Zeitennicht daran gedacht. Damals herrschte überhaupt Bar--,'a rey und alle Wissenschaften wurden vernachlässigt. Ue-öerdem galt Faustrecht, oder das Recht des Stärkern.Man glaubte zu allem berechtigt zu seyn, was man zu be»hauptenMacht hatte. Wozu also damals rechtliche Aus-führungen, um der Welt glaubend zu machen, daßman Recht habe, denn daran zweifelte ja so Niemand, sobald man nur Macht auf seiner Seite hatte **). Erst mden Streitigkeiten K. Ludwigs des Baiern mit dem päbstli»

») Wem es um eine genauere Kenntniß der Kulturgeschichtedes teutschen Staatsrechts zu thun ist, ziehe die angeführtePütrersche Litteratür, woraus das folgende großtentheilSgenommen ist, zu Rathe.

* ) Noch sind wir zwar nicht in diese traurige Zeiten zu,rückgesunken, aber, doch ist hiezu schon ein großer Schritt geKschchen.