Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
16
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16 Einleitung.

Schon aus dem bisherigen ergi'ebt sich der Begriff vomStaatsrecht. Man versteht im allgemeinen bar«unter den Inbegriff der Rechte und Verbindlich-keiten, d ie e i n S t a a t u n d d e sse n h ö ch ste G ew a ltentweder in Beziehung auf andre Staaten,oder in Hinsicht aufdie Unterthanen hat; in en-gerer Bedeutung aber die Lehre von den Rechten und Ver-bindlichkeiten der höchsten Gewalt im Staate.

Wie übrigens StaatSrscht von andern Wissenschaf-ten , deren Gegenstand ebenfalls der Staat ist, nament-lich der Sraatsklugheit, der Staatskunst, Sta-tistik und Geographie verschieden sey, ergiebt sich ausdem bisherigen gewissermaßen von selbst *). Unlaugbar istes, Laß alle dies- Kenntnisse dem Publicisten eben so nütz-lich, als nöthig sind.

§. 6.

Vorzüglich nöthig ist aber dem trutschen Publicistendie Kcnntniß der teutschen Neichsgeschichte, weil erdurch diese die Veränderungen, welche der teutsche Reichs-staat von Zeit zu Zeit erlitt, bisher seine heutige Verfassungerhalten hat **), kennen lernt. Ohne diese kann er durch-aus

Man s. davon Rettelbladt von der Vermischungdes t. Staatsrechts, mit der t. Staatsgeschichte, Staatskennt-niß und Staatsklugheit; in seinen Erörterungen Nr. i. undFischers Lehrbegrif und Umfang der deutschen Staatswissen-.schaft. Halle 178z. 8 .

Aeußerst schätzbar ist zu diesem Behuf des Hrn. G. I. R.Putters historische Entwickelung der heutigen Staats Verfas-sung des teutsche» Reichs. Tettingen 1786. f. LH. s. in z.