Einleitung'
rZ
l
. f affaires etran^eres, negotia xubliea iuris Zendium).! Jene machen den Gegenstand des eigentlichen StaatL-rechtS, diese hingegen de» des eigentlichen Völkerrechts aus.
. Beyde Gattungen sind aber Staatsgeschäfte und werdenden Privatsachen entgegen gesetzt, worunter man also alle^ diejenigen versteht, welche einzelne Bürger betreffen, und
^ keine Rücksicht auf den Staat haben. Denn so bald dies
! letzte der Fall ist, sobald etwa selbst von den Rechten des
^ Staats die Frage dabcy entsteht, so Höven die Geschäfte auf
^ Privatgeschäfte zu sepn und werden öffentliche; mithin
gehören auch nur solche Rechte und Verbindlichkeiten der! einzelnen Würger, welche weder das Staats - noch Völker»recht betreffen, zum Privatrecht. Hierunter begreiftman also die Rech teundVerbindli chkeiteneinzel-ner Bürger, so wohlunter sich, alsrnitauswärctigen, ohne: Rücksicht auf die Rechte desStaats, odew der höchsten Gewalt. Pnvarrechrrwürde es geben, wenn auch kern Staat vorhanden wäre,aber Staarsrechr läßt sich nicht ohne Staat gedenken.
Ob übrigens in Staaten, welche auf monarchischenFuß regiert werben, die Privatverhältnisse des Regenten indas Staats - oder Privatrecht gehören, ist streitig. Soviel ist gewiß, daß wenn wegen dieser Verhältnisse in denStaatsgrundgesetzen etwas bestimmt ist, z. D. von demWitthum der Monarchin, von der Vormundschaft über denminderjährigen König u. s. w., alsdann auch davon in demStaatsrecht der Nation gehandelt werden müsse; ausserdemaber läßt stch dies nicht behaupten *).
*) Von dem Pr > vatfürstenrechte selbst und was dar-unter zu verstehen sey, wird in der Folge gehandelt werden.