Einleitung.
24
Nachlasses eines rekchsständischen Residenten entstandeneStreit zum Beweise dienen kann *).
Wenn übrigens gleich vorhin gesagt worden, daß imStaatsrechte nur die innern Verhältnisse eines Staats be-krachtet würden, so wollen doch verschiedene, daß diesesalSdann eine Ausnahme leide, wenn ein Staat beständi-ge und fortdauernde Rechte und Verbindlichkeiten ge-gen einen andern Staat habe. In diesem Fäll müsse auchdieser Rechte und Verbindlichkeiten in dem StaatSrecht bey-der Völker Erwähnung geschehen, und es müsse also z. B.von der Garantie des wcstplMschen Friedens, und derOberherrschaft Teutschlands über Italien in dem teulschmStaatsrechte gehandelt werden. Andre halten dieses fürfehlerhaft, und verweisen dergleichen Materien in das prak-tische Völkerrecht. Zm Grunde kommt alles darauf an,was man sich für einen Begriff vom Sraatsrechte bildet,db man das Wort in seiner allgemeinen und weiten Bedeu-tung , oder in einem eingeschränkteren Sinn nimmt, wiedieses aus dem folgenden Paragraph deutlicher werden wird-.
§- 4 -
Die Geschäfte betreffen entweder das ganze Volk, we-nigstens dessen Repräsentanten, oder die einzeinrns Bürger,vhue wertere Rücksicht auf den Staat selbst. Jene heißengemeinsame, öffentliche, Staats-, Volksge-schäfte (kleZotia publica, pop«/r'ca) und sind ent-weder innere Staatsgeschästr (affaires äomeüiHues» ne.^otia publica iuris publici), oder äussere Staatsgeschästr,
H Man s. die Herzog!. Sächsische Necursschrift, das teichs-standische Gesandtschaftsrecht am kaiserl. Hose betreffend; inReuß Deductionäsamtnlung r u. r.