Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
13
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Einleitung.

Der Regel nach hat das Völkerrecht keine,Anwendungin Verhältnissen und Streitigkeiten der Mitglieder einesund desselben Staats, sondern nur alsdann, wenn mehrereStaaten in wechselseitige Verhältnisse kommen. Indessenmachen doch von dieser Regel zusammengesetztes Staaten,als die Schweiz, die Niederlande, und solche Staalskör-per, als unser tcutscher ist, Ausnahmen. So hat z. B.ein sedcr Neichsstand das Gesandrschaftsrccht. Streitigkei-ten, die hierüber entstehen, können aus dem Völkerrechtebeurcheilt werben , wovon der zwischen einigen fürstlichenLausern und dem Neichshosrarh über dir Versiegelung des

rufen, der von den Civilisten bisher wie die Bibel sey verehrtworden; a ! leiir cs se » hohe Acit ihn fahren zu l a fts e n. Und in einem Schreiben des Bürger Geuet, bevollmäch-tigten Ministers der französischen Republik bey den Amerikani-schen Freystaaten an den Staatssccretair Jcfferson vom 27.Oct. 1793. sagt derselbe:. Ich erinnere mich nicht, was diewurmstichigen Schriften eines Grotius, Puffen-dorf und Vattel darüber sagen. Ich danke Gott, daß ichvergessen habe, was diese Miethünge von Rechtsgelehrten überdie Rechte der Volker zu einer Zeit geschrieben habe», da sie al-le gefesselt waren.

Vom praetfischen Völkerrecht sind die besten Schriften:des Hrn. Hofr. von Martens Einleitung in das positi-ve Europäische Völkerrecht auf Vertrage und Herkommen ge-gründet. Pottingen 1796. 8. Ingleichen des Hrn. Hofr. G ü n-rher Europäisches Völkerrecht, mit Anwendung auf die teut-schcn Reichsstände. Altenb. 1787. f. 2.LH. in 8. Carl Heinr.v. Römers Völkerrecht der Teutsche», als Lehrbuch bearbeitet-Halle 1789. 8. Mosers Versuch des neuesten Europäischen Völ-kerrechts, Franks. LH. 1777 178«. in 8. ist wie alleMoscrschen Werke wegen der Menge brauchbarer Materialien,die znan .hier.bepsammen findet, schätzbar. Man s. übrigensdes Hrn. von Kmpteda Armatur.des Völkerrechts,gensb, r/iis' s.