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1 (1797)
Entstehung
Seite
12
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Einleitung.'

iS

OS es ein allgemeines positives Völkerrechtgebe? ist sehr streitig- So viel ist gewiß, daß es keine po-sttive Gesetze giebt, welche alle Völker verbinden, und baßalio auch streng genommen die Frage verneint werden muß.Eben so geht es auch einer Nation nichts an, was für Ge-bräuche andre Nationen unter sich beobachten, oder wasdiese unter sich mit einander verabredet haben. Sv ist eSz, B. noch nicht Völkerrechtens, daß im Kriege der unbc-wafnete Landmann nicht feindselig behandelt werden darf,wenn dies gleich zur Ehre der Menschheit in einem des,'neuemVerträge *) verglichen ist.

Indessen pflegt man doch dasjenige Recht, welchestheils durch ausdrückliche Vertrage, theils durch das Her-kommen unter den gesitteten europäischen Völkern üblich ge-worden ist. positives, oder besser practisches Euro-päisches Völkerrecht zu nennen. Handelt eine Na-tion dagegen, so hat sie das Wledervergeltungsrecht zu er-warten, und zwar oft nicht blos von dem.Volke, das siedadurch besonders kränkt, sonder» auch wohl von andern

*) Zwischen Preussen und den amerikanischen Staaten.

*"X Erst seit den Zeiten des berühmten ist diess

Wissenschaft gehörig cultivirt worden. Er brach in seinem Werkssts jure belli ec pscis zuerst das Eis, und stellte Grundsätze auf,die nachher vorzüglich von Sd»met in seinem iure u?-

turas er gentium (1672 j^nnd in diesem Jahrhundert vom Herrnv. Vattel im-Oroit äes Lens (übersetzt ins teutsche vc-irS chu li n) erweitert wurden. Bisher hak man'diese Werksfast als den Coden des Völkerrechts betrachtet. Aber jetzt hältman cs fast zu gleicher Zeit, in zwei) verschiedenen Welttheilcirfür hohe Zeit, sie zu vergessen. In dem Ausspruch des ober-sten Richter der Admiralität in London über das von den Eng-ländern den Franzosen wieder abgenommene Spanische Regi-ster Schiff St.' Jago Heist cs: man hake sich arrfGrotius be-

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