Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
11
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Einleitung.

beobachten haben, wird das VS lkerrecht genannt. Hier-aus ergiebt sich gleich der Unterschied zwischen Staats-und Völkerrecht. Jenes betrachtet den Staat in sichselbst, und lehre die Rechte und Verbindlichkeiten der höch-sten Gewalt in Beziehung auf die Bürger des Staats',dieses hingegen setzt mehrere Staaken zum voraus, undlehrt die Rechte, welche zwischen ihnen Statt finden.

Ein jedes Äolk ist aber als eine frsye Person zu be->trachten, und har die Rechte, welche der Mensch im na-türlichen Zustande, ehe er sich in einen Staat begab, zugeniesssn hatte. Der einzelne Mensch opferst zwar einenTheil seiner natürlichen Freyheit und Gleichheit auf, undüberträgt sie, indem er sich in einen Ataat bcgiebt, derhöchsten Gewalt im Staate, allein das Volk selbst, dirNation im ganzen bleibt frey und unabhängig. Entstehtdaher Streit zwischen mehrern Völkern, so kann dieser nurauf die Art entschieden werben , daß man die Grundsätze desNaturrechts einzelner Menschen auf dieselben anwendet.So wie sich zwey Menschen im Stande der Natur gegen ein-ander verhalten, so verhalten sich auch zwey Völker, Ruß-land und Frankreich, England und Spanien gegen einan-der. S» wenig sich in jenem Stande der eine Mensch,vondem andern braucht Gesetze geben zu lassen, eben so wenigbraucht dieses Frankreich von einem andern Volke zu leide».Und England hat nicht nöthig Rußland einen Vorrang eiu-zugestehen, denn so wie nach dem Naturrechr alle Menscheusich an Rechten einander gleich sind, eben so sind sich auchnach dem Völkerrechte, alle Völker einander gleich. Aber,so wie auch Menschen an Geistes-und K'örpsrkrästen oftsehr von einander verschieden und sich ungleich'-sind, ebensind cs auch Völker. Einen rechtlichen Unterschied kanndies jedoch nie bewürken.