Einleitung.
IS
Sieten, wenn nur sie für ihre Person einen scheinbaren *)Vorthsil davon hatten? sind Fragen, die ich jetzt nicht un-tersuchen will, da sie eigentlich nicht hieher gehören. —Zn unserm Staatsrecht findet sich nun vieles, das aus Zei-ten stammt, in welchen man kaum wußte, ob Bauern auchMenschen waren? in welchen man nur den Gutsbesitzer undnicht den Regenten k..nnte. Entweder müssen unsre Für-sten jenes bleiben, oder wenn sie dieses, wie billig seynwollen, sich auch Negentenpflichren gefallen lassen, also z.D. nicht in den Tag herein Schulden machen. Der Guts-besitzer mag i»ies thun, darunter leidet nur er und seine Fa-milie. Thut es aber der Regent, so leider auch das Landdarunter.
Gewiß ist es, daß man ohne Kenntniß des allgemei-nen Staatsrechls in dem besonder» Staatsrecht eben sowenig weit kommen wirdals sich überhaupt ohne Kennl-niß des Naturecchts in irgend einem Theike der Jurispru-denz etwas gründliches erlernen läßt **)>
§. z-
Jede große, freye und ewige Gesellschaft Heist einVolk, und das Recht, welches Völker gegen einander za
*) Scheinbar ist in der Tbat nur der Vortheil des Regen-ten , der nicht zugleich Vortheil des Staats ist.
**) Man f. 5 te§er iure nsmras iuris xüSIici xriiicigio.b.ips. 1747. 4. und des Hrn. Prof. Günther Abhandl. vondem Wehrt des allgemeinen Staatsrechts; in dem Leipziger Ma-gazin für Rechtsgelehrte, Bd. II. Es sind darin auch besondersdie Vorthcile, welche dir Staatsverbittdung gewährt, sehr gutauseinander gesetzt. Vergl. Westphals Erörterung der Fra-ge: wie fern dasjenige gelte, was einer von zwey Regicrungs-eompctentcn während seines Besitzes im Lande vorgeriommiKhabe? i» dessen deutschen Staatsrecht.