Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
9
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Einleitung. Z

gewöhnlichen Staatsbedürfnisse zu bestreiten sind. Allesdies rührt daher, daß man ehemals allgemeines Staatsrechtnicht kannte. Als man es kennen lernte, machte man nurzur Erweiterung der Regenkenrechte davon Gebrauch. Esist unleugbar, daß unsere Regenten der Kultur desselbenviele Rechte verdanken. Es wäre nun aber auch wohl Zeit,daß auch davon zum Nuz und Frommen der Bürger Ge-brauch gemacht würde. Endlich ist oft das positive Staats-recht unvollkommen und mangelhaft. So ist z. B. nurselten darin bestimmt, was wegen Absetzung des Regen-ten, Niederlsgung der Negierung u. ß w. Rechtens sty.Hieraus ergeben sich also folgende Regeln: i) Alles,

was das positive Staatsrecht unentschiedengelassen hat, ist nach Grundsätzen des allge-meinen Staatsrechts zu beurth-eilen. Ferner2) So oft die Grundgesetze eines Staats dun-kel .oder zweifelhaft sind, so müssen sie denGrundsätzen des allgemeinen Staatsrechtsgemäß erklärt werden *).

Hb es übrigens nicht immer mehr rathsam werde, daspositiveStaatSrechk nach demallgeminen zu accomywdirey?Ob es nicht, wenn die Grundgesetze oder das Herkommendem allgemeinen Staalsrecht geradezu zuwider sind, sclbstPflicht der einzelnen Bürger, welche davon Vortheil ha-ben, sei), sich eine Abänderung gefallen zu lassen, unglei-chen Pflicht der Regenten zur Abänderung die Hände zy

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*) Eine weitere Ausführung und genauere Bestimmungdieser Reges,: hgbe ich zu geben gesucht in dem Rcpert 0 riu grdes teurschen S t g g ts - und L ehnrechts Bd. 4.Recht.der Natur.