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Einleitung.
niß auch in dem positiven Staatsrecht einer jeden Nationsehr nützlich und nothwendig ist. Cs hat zwar der ehmaligeErlangische Nechlslehcer Gönnerin einer eignen, unterden Titel: Oica iuris, publivi umvsrlslis *) erschienenenSchrift dieser Wissenschaft allen Nutzen im positiven Staats-recht absprechen wollen, allein er irrt sehr. Ueberhauptsollte billig das allgemeine Staatsrecht die Basis seyn,worauf das Gebäude des positiven aufgeführt wäre.Dies sollte also nichts, als weitere Ausführung und nähereBestimmung von jenem seyn, und beyde sollten in derschönsten Harmonie mit einander stehen. Aber nicht immerist dies der Fall. Nicht immer stimmt das positive Staats-recht mit dem allgemeinen überein. Bald hat nach jenemdie höchste Gewalt Rechte, welche sie nach diesem nicht hat,weil sie nicht aus ihrer Bestimmung folgen. — Man den-ke doch nur an viele unserer Regalien. — Bald stehen ihrnach jenem Rechte nicht zu, welche ihr nach diesem vonRechtswegen gebühren. — Dies war vorzüglich der Fallim Mittelalter. Der Gutsbesitzer übte Rechte aus,die nur den Regenten gebührten, z. D. Gerichtbarkeit,besonders peinliche, er ertheilte Conzeffionen, ja selbst Pri-vilegien. Zuweilen ist aber auch der Fall umgekehrt, in-dem der Regent nach dem positiven Staatsrechte Rechte hat,welche ec nach dem allgemeinen nicht einmal haben sollte. —Z. B. Veräusserung der Güter, von deren Einkünften dis
I79Z. in 8., welches den ersten T.heil seiner Stäts Gelartheitnach ihren Haupttheilen im Auszug und Zusammenhang aus-macht. Gebe doch der Himmel bald bessere Zeiten, damit wirnicht »och langer der Vollendung dieses Werkes vergebens enftgegen sehen müssen!
H Lrlangse 1742. 4.