Einleitung
schweigend ihre Einwilligung geben, indem sie denjmi-gen als ihren Obern anerkennt, der sich dazu aufwirft undindem sie seinen Befehlen Folge leister. — Und so sindauch wirklich fast alle Staaten, ohne daß ein besondererausdrücklicher Vertrag geschlossen worden wäre, ent-standen- Aber in der Folge, bey irgend einer Revolutionist es dann geschehen, daß man die stillschweigendenVerträge in ausdrückliche verwandelt, und das, was-etwabisher noch schwankend und ungewiß war, genauer be-stimmt, auch wohl die Rechte der höchsten Gewalt, wie z. B.in England durch die Cflsrta, und in Frankreich durchdie nun wieder vernichtete Constitution, eingeschränkt, oderwie in Dännemark, Schweden und auf kurze Zeit in Poh-len , erweitert hat.
Alles, was nun aber durch dergleichen ausdrücklicheoder stillschweigende Verträge in Ansehung der Rechte derhöchsten Gewalt bestimmt ist, macht das positive und beson-dere öffentliche Recht des Staats (Staats recht) ausrfolglich hat.rin jeder Staat sein eignes Staatsrechr,
H. s.
Ausserdem Hiebt es aber auch gewisse der höchsten Ge-walt eines jeden Staats zukommende Rechte und Ver-bindlichkeiten, welche schon aus der Natur eines Staatshergeleitet werde» können, vhue daß es dazu besondererVerträge bedarf. Der Inbegriff dieser aus dem Begriffeeines Staats fließender Rechte und Verbindlichkeiten, machtdas allgemeine Staatsrecht*) aus, dessen Kennt-
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*) S. Schlözers Meisterwerk unter dem Titelt All-gemeines Statsrecht und SkNsverfassungslehrc. Gottingen