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1 (1797)
Entstehung
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CirrleiLunH. H

Vielmehr können sie nach und nach gkvkssrrt Werden; undzu einer'solchen Reformation, nicht Revolution,bahnt die genauere Kennkniß der Constitution den Weg.

Wenn man sich nun aber mir dem Staats recht be-schäftigen will, so ist es nörhig, sich vor allen Dingen einenrichtigen Begriff vom Staate selbst zu bilden und denGründen der Staaten Entstehung nachzufvrschen.

Ein Staat besieht zwar aus mehrern in eine Gesell»schaft getretenen Familien oder Gemeinden, aber bemohner-achtet kann eine solche Gesellschaft noch nicht mit dem Na«rnen eines Staats belegt werden, gesetzt auch, daß die Mit-glieder sich zur wechselseitigenVertheidigung, oder gar schonzur Beförderung ihrer Glückseligkeit überhaupt, mit einan-der vereinigt haben; denn noch ist die Gesellschaft gleich.Ein Seaar aber ist eine ungleiche Gesellschaft mehrererFamilien oder Gemeinheiten, welche die Beförderung undhöchst möglichste Erreichung der äußern Glückseligkeit dereinzelnen Mitglieder und ihrer geistigen Vervollkommungzum Zweck hat; das heißt eine Gesellschaft, dir eine gemein-schaftliche Oberherrschaft über sich anerkennt, und sich die-ser, zu Erreichung jenes Zwecks unterwirft.

Diese Oberherrschaft, oder höchste Gewalt, welcher dievorher freye und unabhängige Familien unterworfen sind,macht das charakteristische Kennzeichen eines Staats ausund unterscheidet denselben von einer bloßen Genossen,oder Völkerschaft. Einerlei) ist es hingegen, ob die höch-sste Gewalt in den Händen eines einzigen, oder mehrererist- In jenemZall hat derStaat eine monarchische, indiesem eine republikanische Verfassung, die wieder ent-weder aristokratisch, oder demokratisch ist, je nachj

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