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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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walt, sog. Qualitäten, welche zum Urtheil überreicht wer-den, ist schlechthin widersinnig 24 ). Folgerichtig wird maneinen Gegenbeweis gegen das Gerichtszeugniss vor denbezeugenden Richtern nicht zulassen können, wenn schondem "Versuch, ihre Erinnerung zu wecken bez. sie zu über-zeugen von ihrem Irrthum stattzugeben ist. Daher er-scheint die Einrichtung des Thatbestandes und der That-bestandsbericlitigung in der CPO. principiell gerechtfertigtund was B. gegen sie grundsätzlich einwendet, nicht be=gründet. Er sagt: „ist denn nun aber dieser Thatbestandwirklich das mündlich Yerhandelte? Offenbar ist es nurdasjenige, was der Richter von der mündlichen Verhand-lung im Kopfe behalten hat. Dass der vom Richter auf-gestellte Thatbestand die leibhaftige mündliche Verhandlungwirklich wiedergäbe, ist ja eine gänzlich unhaltbare Fiktion.Der Richter besitzt in seinem Kopf keinen photographischenApparat, der die flüchtig vorbereitenden Worte in mündlicherVerhandlung auffinge und naturgetreu auf das Papier würfe.Der Thatbestand des Richters bleibt stets ein künstlichzurecht gemachtes Ding, wobei es dem Richter freisteht,ob er die Schriften der Parteien oder seine Erinnerungend. h. seine mehr oder minder subjektive Auffassung derSache zur Grundlage nehmen will.“

Aber offensichtlich besteht ein praktisch und be-grifflich wesentlicher Gegensatz zwischen dem objektiv

24) Zur ßeurtheilung derselben genüge es zu verweisen aufDernburg, Abhandlungen aus dem Gebiete des gemeinen undfranzösischen Civil- und Prozessrechts. Frankfurt a. M. 1849, S. 331;Schiink, Commentar über die französische Civüprocessordnung.2. Aufl. 1856, Bd. I, S. 530 fl. (abgedruckt bei B. S. 418 f.).