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Segen gebracht hat, dafür hat B. kein Wort der Er-wähnung. Ihm ist „der werthvollste Gedanke des mo-dernen Prozesses, dass jeder Rechtsstreit, wenigstens inder Hauptsache, nur einmal durch die Instanzen zu laufenhabe“ (S. 425).
II.
Bälirs Enquete.
Zum „eigentlichen“ Gegenstand seiner Besprechungmacht B. diejenigen Mängel der CPO., welche nach seinerMeinung ihren Einfluss auf die ganze Erziehung desJuristenstandes üben (S. 359) und daher zu seiner De-generation und Demoralisation führen müssen. Sie liegenim Gesammtaufbau des Verfahrens bis zur Urtheilsfällung,in der fakultativen Natur des vorbereitenden Schriften-wechsels, dem Mangel sicherer schriftlicher Urtheilsgrund-lage, in dem verwerflichen Institut des „Thatbestandes“.Das Gesetz ist zu lax; es giebt der Willkür, dem Miss-brauch zu vielen Spielraum. Daher mögen wohl einzelnetüchtige Richter und Anwälte sich leidlich wohl bei diesemVerfahren fühlen; aber das Schwergewicht menschlicherUnvollkommenheit, welchem volle Freiheit der Entwicke-lung gewährt wird, muss unaufhaltsam die Justiz mit indie- Tiefe ziehen.
Diese Behauptungen stützen sich theils auf eigeneErfahrung und Deduktion aus dem Gesetz, theils auffremde Mittheilungen. Bähr hat eine Enquete veran-staltet über folgende drei Fragen: