Druckschrift 
Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen
 

39

Aber wie dem auch sei, jedenfalls ist anzuerkenneu,dass auch bei dem heutigen Verfahren die gekanntenUebelstände vitale Interessen der Rechtspflege nicht be-rühren. Der Gang des Prozesses ist im allgemeinen dochein ungleich schnellerer, als unter der Herrschaft derSchrift. Die Klage der Elsass-Lothringer über Verschlep-pung (S. 383) Hesse sich erst beurtheilen. Avenn maneine genaue Statistik darüber besässe, wie lange vormalsdie Sachen in den Amvaltsbureaux zu schlummern pfleg-ten, bevor sie zur Verhandlung gebracht Avurden 20 ).

V.

Die vorbereitenden Schriftsätze und der That-bestand als Beurkundungsmittel.

Das mündliche Verfahren ist haltbar nur, wenn esdie Sicherheit bietet, dass das urtheilende Gericht bei ge-Avissenhafter Pflichterfüllung den Inhalt der mündlichenVerhandlung im Augenblick der Entscheidung gegenwärtighabe und diese Urtheilsgrundlage auch für die Zukunft,besonders für die höhere Instanz richtig oder doch ohneBenachtheiligung der Partei festgestellt werde. Der Haupt-angriff B.’s gegen die CPO. richtet sich auf diesen Punkt,ln ihm soll das Gesetz die erforderlichen Garantieen ver-missen lassen und dadurch vor allem die Schädigung derRechtspflege verschulden; denn erschöpfende vorbereitende

zuhelfen eine Ausführung in der Juristischen “Wochenschrift XI. Jahr-gang 1882, Nr. 15, S. 113 ff.

20) “Vgl. Leonhardt, zur Reform des Civilprocesses in Deutsch-land, Hannover 1865, S. 138 ff.