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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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übersehen werden, als wenn er in besonderer Sitzung(Thatbestandssitzung) vorgetragen und nachgeprüft wird.Nur so wird der Austausch der Erinnerungen undNotizen jede Unsicherheit beseitigen — und zugleich dieGarantie bieten, dass das Urtheil nicht ohne sorgsameKonfrole der Kollegen unterzeichnet wird. Freilich kanndas zeitraubend und ermüdend sein, wenn es sich umumfangreiche Thatbestände handelt; andererseits wird sichdas auch bei solchen .verhältnissmassig leicht erledigen,wenn ausreichende und gut gefasste Schriftsätze bei denAkten sind, auf welche sich das Gericht beziehen kannoder doch der Vortrag in zusammenfassender Weise aufdiejenigen Punkte zugespitzt wird, in welchen Zweifelüber Thatbestandsmomente denkbar sind. Aber wie demauch sei: die Sache fordert diese Mühe. Daher solltejedes Kollegium feste Berathungstage haben und seineArbeitslast so bemessen sein, dass zu ihnen ausreichendeZeit bleibt.

IV.

Die yorbex’eitendeii Schriftsätze als Informations-mittel.

Die vorbereitenden Schriftsätze dienen zur wechsel-seitigen Information der Parteien und des Gerichts, zurStütze der Erinnerung des Gerichts über den Inhalt dermündlichen Verhandlung und zu dessen Beurkundung.In letzteren beiden Richtungen kommen sie zugleich mitdem Thatbestand im folgenden Abschnitt zur Besprechung.