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Termine vorgetragen wird; einer gesetzlich präsumtivenUebereinstimmung des Schriftinhalts und der mündlichen.Verhandlung 23 ) lässt sich das Wort nicht reden. Denn1. würde sie zu einem Ablesen der Schriftsätze führen —da das Gericht selbstverständlich Sorge zu tragen hätte,dass das Vermuthete nicht mit dem Thatsächlichen inWiderspruch trete; 2. würde, falls es an solcher Ueber-einstimmung mangelte, eine genaue protokollarische Fest-stellung der Differenz unumgänglich sein — denn doch nurdurch das Sitzungsprotokoll liesse sich jene Präsumtionentkräften. Beides wäre der Tod der mündlichen Ver-handlung. Wollte man aber nur die erste und nicht diezweite Konsequenz oder gar keine von beiden ziehen, sowäre die „präsumtive“ Beweiskraft für die Wahrheit derUrtheilsgrundlage sicherlich gefährlicher, als der jetzigeZustand.
Es ist rationell, dass das wahrnehmende Gericht denStreitstoff durch Gerichtszeugniss beurkundet, soweit ernicht protokollirt wird. Die Beurkundung durch den An-
23) Welche auf dem achten Anwaltstage von RA. Dr. May(Hamburg) in Vorschlag gebracht wurde (a. a. 0. S. 11) und fürwelche auch B. S. 388 Sympathie zeigt: „haben die Parteien inSchriften gehandelt und handeln sie dann mündlich, so wäre essicherlich das natürlichste, anzunehmen, sie haben im Zweifel münd-lich dasselbe dem Richter vortragen wollen und vorgetragen, wasauch die Schriften enthielten, wenn auch in etwas abweichenderForm und vielleicht mit manchen Verbesserungen. Denn was fürein Interesse könnten die Parteien haben, in die Schriften etwasganz anderes hinoinzusetzen, als was sie demnächst mündlich ver-handeln wollen? I)a sagt nun das Gesetz: „„Nein! Die Schriftengelten ganz und gar Nichts. Nur dasjenige gilt, was mündlichverhandelt ist.“ “