5
so sinkt damit der Juristenstand nicht blos intellektuell,sondern auch moralisch.“
Diese düstere Prophetie aus dem Munde eines Mannes,dem die deutsche Juristenwelt reiche Belehrung verdankt,mahnt zu strenger Prüfung der Lage. Sie soll im Fol-genden versucht werden. Dabei ist das Ziel fest imAuge zu behalten. Wir fragen nicht nach Mängeln desGesetzes — an ihnen fehlt es nicht und sie werdenkeinem Gesetze fehlen. Es handelt sich um letale Fehler,darum, ob die Bähr’sche Yerurtheilung des grundsätz-lichen Aufbaues unseres Prozessverfahrens berechtigt ist.Und wie auch immer die Sache liegt, jedenfalls ist esein grosses und dankbar anzuerkennendes Verdienst B/s,zu solcher Prüfung den Anstoss gegeben zu haben 2 ).
I.
Bühr gegen Leonliardt.
B. legt bei der Beurtheilung der CPO. mit Rechtgrossen Werth auf das psychologische Moment, darauf,inwiefern das Gesetz richtig mit den menschlichen Fähig-keiten und Neigungen rechnet. Dieses Moment aber istnicht minder wichtig für die Erspriesslichkeit der kritischenThätigkeit. Der Kritiker will richten, und für sein Urtheil
2) Gegen ihn wendet sich zum Theil die Abhandlung desDi - . Henrici, Senats-Präsident des Reichsgerichts, „das deutscheReichsgericht“ in den gen. Jahrbüchern Bd. XXIV (N. P. XIL Bd.)S. 1—32, vgl. S. 3 ff., 15 f. 29 f. — Die folgende Erörterung wirdsich fast ausschliesslich mit der ersten bez. der Berufungsinstanz be-fassen. B.s Angriffe gegen die Revision und die Praxis des Reichs-gerichts sind von dem Thema, welches ich mir gestellt habe, trennbar.