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existenten Inhalt der mündlichen Verhandlung und demsubjektiv durch das Gericht wahrgenommenen nicht. Pro-zessstoff, Urtheilsgrundlage für dieses kann nur sein, wases wahrgenommen hat; und nur das soll das Gericht imThatbestand bekunden. Dazu bedarf es jenes „photogra-phischen“ Gehirnreflektors nicht; auch die nicht wort-getreue Wiedergabe kann eine vollkommen wahrheitsge-treue sein. Man gedenke der Zeugenprotokolle.
Es kommt also praktisch alles darauf an, ob esHilfsmittel giebt, um das Wahrgenommene für die Ab-fassung des Thatbestandes genügend treu und fest zu be-wahren? Ich trage kein Bedenken, diese Präge für daskollegialgerichtliche Verfahren zu bejahen. Das Gedächt-niss vermag, wie männiglich bekannt, den Prozessstoffnicht bis zum Moment der Thatbestandsfeststellung aufGrund der mündlichen Verhandlung festzuhalten. Aberder Richter ist auch nicht auf seine Gedächtnisskraft alleinangewiesen und wird sich auf dieselbe gewissenhafterWeise nicht verlassen. Verfügt er über ausreichende sichmit dem Inhalt der mündlichen Verhandlung deckendeSchriftsätze, so hat er in ihnen den erforderlichen schrift-lichen Anhalt, welcher gleichwerthig ist einem sorgsamenProtokoll. Die Uebereinstimmung der Schriftsätze unddes Vortrags ist unschwer zu überwachen. Fehlt es ansolchen oder reichen sie nicht aus, so muss die eigeneNotiz nachhelfen. Und mit ihr vermag bei einiger Sorg-falt und Uebung auch der nicht stenographirende Richterden Gesammtinhalt der mündlichen Verhandlung richtigzu fixiren. Ich berufe mich für diese Behauptung auf