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Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
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Ais der preussische Justizminister und Bevollmäch-tigte zum Bundesrath Dr. Leonhardt am 22. Februar1870 die Berathung über den Entwurf des deutschenStrafgesetzbuchs im Reichstag einleitete, sagte er:

„Gesetze, welche in heutiger Zeit erlassen werden,sind nicht bestimmt auf Jahrhunderte zu gelten —“„Man mag deshalb, wenn die Zeit gekommen ist, dieResultate der Gesetzgebung und Jurisprudenz zu-sammenfassen und dann nach einiger Zeit, vielleichtnach Ablauf von fünf Jahren, eine Revision des Ge-setzbuchs eintreten lassen“. —

Und die Zeit ist gekommen; schon am 26. Februar1876 wurde die umfassende Novelle zum Strafgesetzbuchpublicirt.

Sollte es mit der Reichscivilprozessordnung (CFO.)ähnlich gehen? Die Verbesserungsfreudigkeit und Arbeits-kraft unserer gesetzgebenden Faktoren in allen Ehren!Eine gesetzgeberische Maxime, welche die Gesetze nichtauf die Dauer berechnete, wäre höchst beklagenswerteDie' Stabilität der Rechtsordnung — sofern sie mit demEntwickelungsbedürfuiss vernünftigerweise verträglich ist

Wach, CPO. u. Praxis. 1