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bringen, geben nach B.’s Meinung in Verbindung mitseiner eigenen Kenntniss genügende Unterlage für seinenAngriff aut das Gesetz.
Ich gehe nun zur Prüfung desselben über.
III.
Das Referat und Votum.
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Die Aufgabe des schriftlichen Referats und Votumsist, dem Kollegium das Selbststudium der Akten zu er-setzen und die Beleuchtung des Rechtsfalls nach seinenmöglichen Seiten der Beurtheilung nebst dem eigenenbegründeten Urtheilsvorschlag zu geben. Niemand wirddie hohe bildende Kraft solcher Arbeit unterschätzen undauch heute noch wird sie als Bildungsmittel zu fordernsein (s. unter Anm. 36). Aber ihr eigentlicher Zweck istmit dem Grund, der sie hervorrief, hingefallen. 10 )
Das der mündlichen Verhandlung vorangehende(schriftliche) Referat ist im erstinstanzlichen kollegialge-richtlichen Verfahren n ) zwecklos, wenn nicht schädlich.
bestandes nur selten Veranlassung gegeben ist, 1- Ein Anwalt ausElsass-Lothringen schreibt freilich (S. 3S4): „was nun mein Urtheilüber das mündliche Verfahren in seiner heutigen Gestalt anlangt,so ist dasselbe kein günstiges. Unter der Mündlichkeit leidetzweifellos die "Wissenschaftlichkeit (sie) der Rechtssprechung.“ Aberes gründet sich diese Ansicht vorwiegend auf die freie Beweis-würdigung und vorschnelles Publiciren des Urtheils.
10) Das Referat stammt aus dem Eoichskammergorichts-prozess: JvGO. v. 1500 tit. 18. Chr. Martin, Anleitung zu demReferiren über Rechtssachen, 2. Aufl. Göttingen 1819, S. 2 f.
11) In der Rechtsmittelinstanz ist für das Referat genügendeUnterlage in den Vorakten gegeben; denn auch in der Berufungs-
Wach, CPO. a. Praxis. ' 2