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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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B.’s Enquete unterstützt die Schärfe seines Vorwurfsnicht; denn man begegnet — wie bereits oben S. 16festgestellt werden musste — im fraglichen Punkt keinerernsten Klage. Doch ist das kein Beweis. Wir dürfennicht darüber zweifeln, dass — selbst vom amtsgericht-lichen Prozess abgesehen — Verfehlungen in der Ur-theilsfeststellung Vorkommen 22 ). Es fragt sich nur, wiehäufig sie Vorkommen und ob das Gesetz die richtigen —vielleicht nur nicht genügend angewendeten Gegenmittelbietet.

Nach der CPO. soll die Feststellung der Urtheils-grundlage durch den „Thatbestand“ (CPO. § 284 Abs. 3)erfolgen, sofern sie nicht bereits im Sitzungsprotokollniedergelegt ist. Letzteres entkräftet den Thatbestand. Indiesem ist die Bezugnahme auf Schriftsätze zugelassen. —Der Gedanke des Gesetzes ist also, dass der Inhalt dermündlichen Verhandlung die Urtheilsgrundlage bildet,dass das Gericht diesen Inhalt selbst und unwiderleglichbeurkundet, sofern er nicht im Protokoll enthalten ist, dassdie Schriftsätze an und für sich nichts über den Inhaltder mündlichen Verhandlung bezeugen, aber im That-bestand zur Beurkundung verwerthet werden können,wenn ihr Inhalt mit dem mündlichen Vortrag überein-stimmt. — Vom sog. Mündlichkeitsprincip aus ist dieseStruktur unangreifbar. Die vorbereitenden Schriftsätzekönnen unmöglich ein Zeugniss sein über das, was im

22) Ich verweise — wenn hier überhaupt ein Beleg erforder-lich wäre — auf die wiederholt ang. Verhandlungen des achtenAnwaltstages.