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Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
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Schriftsätze sind nicht obligatorisch, und der „Thatbestand“verbürgt die Wahrheit seines Inhalts nicht 21 ). Daher hältB. diesen Process in seinem Fundament für verfehlt.

Niemand wird verkennen, dass das mündliche Yer-fahren in jeder Gestalt — wenn es nur festhält an demGedanken, dass Akteninhalt und Urtheilsgrundlage sichnicht decken und diese wesentlich durch den Yortrag derParteien in den Prozess eingeführt werden soll — einegewisse Unsicherheit und Gefahr: die der Irrung in derUrtheilsgrundlage in viel höherem Maasse mit sich bringt,als der schriftliche Prozess. Auch in ihm kann sich derRichter über den Prozessstoff irren; aber die Aktenwidrig-keit ist für alle Zeiten erkennbar, die Urtheilsgrundlageunverlierbar in den Akten. Darüber hat man sich dennauch vor der Entstehung der CPO. keinerlei Illusionenhingegeben. Keiner der von B. in diesem Punkte jetztausgesprochenen Gedanken ist neu und unerwogen ge-blieben. Aber man glaubte dennoch die erwähnte Gefahrum des ihr gegenüberstehenden und sie weit überragendenGewinnes willen, den man von der s. g. Mündlichkeiterhoffte, in den Kauf nehmen zu sollen. Schliesslich istalles Menscheirwerk, also auch alles Gesetzeswerk undalle seine Handhabung nur Stückwerk, und die Weisheitdes Gesetzgebers sucht lavirend den Weg, auf welchemman dem Ideal am nächsten kommt.

21) Aelmliches sprach B. bereits 1871 in seiner oben An-merkung 3) ang. Schrift „das Rechtsmittel zweiter Instanz“ S. 36 ff.aus, und ward mehrseitig gegen die Reformbestrebungen geltendgemacht, deren Abschluss die CPO. bildet.