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Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
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zehn Tage zu bemessende und zur Anwaltsbestellung(und Rücksprache mit dem Anwalt) bestimmte Ladungs-frist setzte, jenen Termin aber allein dazu dienen liesse:1. die Versäumnisssachen zu erledigen, 2. Vergleichs-Verhandlungen zu pflegen und 3. für die übrigen nach„Erklärung“ des beklagten Anwalts kontradiktorischwerdenden Sachen den Verhandlungstermin so zu fixiren,dass die Inducien ausreichende Zeit zum Wechsel derSchriftsätze gewähren. Im ersten Termin — man könnteihn nicht unpassend Einlassungstermin nennen — würdedanach der erscheinende beklagte Anwalt das Recht aufVertagung haben. Sollte der Termin circumducirt wer-den, so bedürfte es neuer Ladung mit normaler Ladungs-frist und dem Zwecke des Einlassungstermins. Ob indiesem ersten Termin etwa auch Verweisungsanträge,prozesshindernde Einreden unter Verweigerung der münd-lichen Verhandlung und Anträge auf Anordnung vorbe-reitenden Protokollverfahrens zu hören seien, bez. letzteresvon Amtswegen zu verfügen sei, könnte dem Ermessendes Gerichts anheimgestellt werden. Ein solches Verfah-ren würde zur schnellsten Erledigung der Versäumniss-fälle führen und unerachtet der Vertagung schon umdeswillen die kontradiktorischen Sachen beschleunigen,weil ihnen der Platz an den Terminstagen nicht durchdie ersteren benommen würde. Ueberdies würde dadurchder allgemach unerträgliche Uebelstand des Tempus va-cuimi an den Gerichtstagen möglichst vermieden, ohnedoch den vorbereitenden Schriftenwechsel zu beengen 19 ).

19) Auf andere "Weise denkt den erörterten Uebelständen ab-