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Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
Seite
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sich mit ihr begnügen nur, wenn ernste Zweitel nichtauftauchen; das Provisorische aber liegt darin, dass dieVerkündung nicht erfolgt ist und daher eine Aenderungdes Beschlusses Vorbehalten bleiben muss, wenn bei derAusarbeitung des Thatbestandes und der Gründe oderihrer Prüfung neue Bedenken entstehen. Damit aberihnen Gelegenheit und Baum gegeben werde, sollte diePublikation so lange ausgesetzt werden, bis der Ur-theilsentwurf fix und fertig vorliegt oder doch soweitdurchdacht ist, dass keinerlei Uebersehen zu befürchtenist. Das kann eine Ueberschreitung der wöchentlichenUrthoilsfrist das § 281 uothwendig machen. Die erst-instanzlichen Gerichte entschliessen sich dazu nicht gern;das Reichsgericht ist darin freier: es kommt vor, dass esauf mehrere Wochen die Urtheilspublikation hinaussetzt.Und es ist dringend zu wünschen, dass die Untergerichte,freilich in strengster Gewissenhaftigkeit, lieber diesem Bei-spiel folgen, als ungenügend durchdachte ürtheile ver-künden.

Immerhin bleibt auf diesem Weg ein „Erdenrestzu tragen peinlich“: nämlich der Umstand, dass wennnicht neue Bedenken zu erneuter Berathung zwingen, dasUrtheil auf Grund der unmittelbar nach der Sitzung statt-gefundenen ausgearbeitet wird und nur durch Cirku-lation zur Prüfung der übrigen Richter gelangt. Damitaber ist eine volle Sicherheit korrekter Peststellungdes Thatbestandes nicht gegeben. Auch dann, wenn der-selbe wirklich mit Bedacht und unter Herbeiziehungaller Hülfsmittel gelesen würde, könnte leichter etwas