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Ueber die Wichtigkeit der vorbereitenden Schriftsätzeals Informationsmittel kann bei einiger Ueberlegungkein Streit sein. Freilich scheint in der Praxis über sie,sofern es sich um die Vorbereitung des Richters handelt,keineswegs Einmüthigkeit zu herrschen. Die Juristenfranzösischer Provenienz wollen, wie schon berührt, nichtsdavon wissen, dass der Richter vor der Sitzung Aktenlese, damit er desto unbefangener bleibe 14 ). Daher nimmtselbstverständlich das Gericht an dem vorbereitendenSchriftenwechsel kein eigenes Interesse; sind also die An-wälte in der Lage, zu plädiren, so wird in die Verhand-lung eingetreten. Wie es dann nachträglich mit der Er-innerung und Beurkundung steht, ist eine andere Frage.
Offenbar entspricht dieses Herkommen nicht demGesetz. Die CPO. will die Hinterlegung der Schrift-sätze auf der Gerichtsschreiberei (§ 124) nicht, damit die-selben dort unbeachtet ruhen. Durch ihre Gestattung, aufdie Schriftsätze im Thatbestand Bezug zu nehmen, unddurch das Recht der Parteien wesentliche Abweichungenvon ihnen durch Recess zu beurkunden (§ 270), zeigt siedeutlich, dass sie ein vorgängiges Studium der Schrift-sätze seitens des Gerichts nicht nur nicht als Grund derBefangenheit ansieht — welche folgerichtig zur Ablehnungwegen Befangenheit berechtigen müsste — sondern ge-radezu dieses Studium fordert. Nun giebt es freilichkeinen Zwang gegen den widerspenstigen Richter; aber
14) Ygl. Bälir, S. 383, 385, 401 ff. Vgl. auch die Aeusserungdes .Tustizraths Bessel (Cöln) in den Verhandl. d. achten Anwalts-tags S. 10.