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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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scheinen, davon zurückhalten. Denn das eigenste Interessedrängt dazu, sich diese Vorbereitung nicht entgehen zulassen. Kann ihr Mangel doch nur zum Theil durch dasauf die Dauer sehr ermüdende Selbstprotokoll des Richtersausgeglichen werden.

All’ das rechtfertigt den im grössten Theil Deutsch-lands verbreiteten Gebrauch, in der letzten Woche vorder Sitzung mindestens einem Mitglied, dem zukünftigenUrtheilsverfasser, die Akten zugehen zu lassen, damiter — nicht nur der Vorsitzende, welcher gewissenhafterWeise nie ihr Studium unterlassen darf, — sich durchsorgsames Excerpt und Studium der einschlagenden Rechts-grundsätze und des wissenschaftlichen Apparates auf dieSache vorbereiten könne. Ich kenne diese Art und Weisehinlänglich aus eigener Erfahrung, um bestätigen zukönnen, dass sie sich trefflich bewährt.

Ein Votum über die angemessene Leitung undeventuelle Entscheidung auf Grund zusammenfassenderDarstellung des wesentlichen Schrifteninhalts vor derSitzung — etwa gegenüber dem Vorsitzenden schriftlichoder dem Kollegium mündlich — zu erstatten, hat nurin vereinzelten Fällen einen Zweck 12 ). Ist ein Versäum-nissurtheil in Sicht, so kann ein ungeschicktes, rechtlichunhaltbares Petitum zur Vorbesprechung Veranlassung

12) Mehr scheint doch auch Sch aper in seinen höchstlesenswerthen Abhandlungen über die Anleitung bez. Ausbildungder Referendare in den von Rassow und Kiintzel herausgegebenen„Beiträgen zur Erläuterung des Deutschen Rechts‘‘ Bd. XXIV(3. F. Bd. IV), S. 638 ff. und Bd. XXV (3. F. Bd. V). S. 229 ff.nicht sagen zu wollen. An ersterer Stelle sagt er zwar: „wie beim