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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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geben; ähnlich die Frage, ob etwa ein vorbereitendesVerfahren, ob Trennung der Verhandlung über den Grundund die Höhe des Anspruchs anzuordnen, eventuell aufeine Vereinigung der Parteien über Norm und Erlieblich-lichkeit des Eides, oder auf einen Vergleich hinzuwirkensei, ob überhaupt auf eine eventuelle Beweisantretungeinzugehen oder in der Sache zu entscheiden sein werde,wie sich die Beweislast stelle u. dergl. mehr. Nur dann,wenn das Gericht den pomphaften und höchst bedenk-lichen Gelüsten Raum geben wollte, die Entscheidungsogleich „vom Stuhl“ zu sprechen, statt die Verkündungauf die gesetzmässigen acht Tage auszusetzen, steht dieSache anders. In diesem Falle wäre einer Vorberathungmit Referat oder noch besser einer Nachberathungunmittelbar nach der Sitzung auf Grund eindringenderVorarbeit nicht zu entgehen. Aber dieser gefahrvolleWeg ist schlechthin zu meiden — sofern es sich nichtnur um Versäumnissurtheile, welche zu keinerlei ZweifelAnlass geben oder TJrtheile auf Grund CPO. § 277, 278

Reichsgericht für seine Entscheidungen eine schriftliche Vorberei-tung aus den vorbereitenden Schriftsätzen“ (richtiger Vorakten) „zurRegel gemacht ist, so gebietet schon die Verwickelung der heutigenVerkehrs-, Vertrags- und sonstigen Streitverhältnisse in zahlrei-chen Civilprozesssachen erster Instanz eine ähnliche schriftlicheVorbereitung.“ An der zweiten Stelle (S. 229) aber bemerkt er zutref-fend: „zur häuslichen schriftlichen Vorbereitung eignen sich nursolche Sachen, in denen bereits der Klageschriftsatz rechtliche Be-denken bietet, oder in denen sich vermöge weiterer Schriftsätze,stattgehabter Beweisaufnahmen und sonstiger Verhandlungen sach-liche, wie rechtliche Streitpunkte ergeben.“ Dabei erörtert er dieSchriftlichkeit der Vorarbeit nur für den Vorbereitungsdienst. Aufihn komme ich an anderer Stelle zurück.