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Gedächtnisses angewiesen, dessen Trübung sorgfältig ver-mieden werden muss. Von ihr kann natürlich dannnicht die Rede sein, wenn der Akteninhalt im Gerichtvorliegt und zu diesem in der Verhandlung vermerktwerden kann, was nicht, was vervollständigend, was andersvorgetragen wurde. Und doch gilt es auch hier noch sehrvorsichtig zu verfahren, damit nicht Schrift- und Vortrags-inhalt verwechselt werde.
Das Studiren der Akten vor der mündlichen Ver-handlung hat seinen wichtigen Zweck: nur nicht den desReferats. Es soll, wie auch B. anerkennt, befähigen mitgrösserer Leichtigkeit der mündlichen Verhandlung zufolgen, sich durch Aktenextrakt das andernfalls unerläss-liche Selbstprotokoll (Notiren) des Vortrags ganz oder zumTheil zu ersparen, sich auf die angemessene Leitung derVerhandlung vorzubereiten und über sie Vorverständigungim Kollegium zu suchen, sich wohl auch mit, dem nö-thigen Rüstzeug für die eventuelle Beurtheilung des Falleszu versehen. Diese Erleichterung ist für den Vorsitzen-den schwer entbehrlich, aber auch für die Beisitzer istsie höchst erwünscht. Mit ihr — die annähernde Voll-ständigkeit der Schriftsätze vorausgesetzt — muss jedernicht völlig unfähige Richter im Stande sein, der münd-lichen Verhandlung zu folgen. Ob und inwieweit sie ent-behrlich ist, werde ich später erörtern. Dass, wennzu ihr durch ■ Akteneinsicht Gelegenheit geboten wirddas Mitglied diese unbenutzt lassen sollte, ist nicht anzu-nehmen: es sei denn, dass traditionelle verkehrte Anschau-ungen, wüe sie im französischen Rechtsgebiet zu herrschen