Druckschrift 
Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

Kollegium in diesen Sitzungen ad referendum erspart, indenen der Berichterstatter dringend wünscht, den Inhaltseiner Vorarbeit an die übrigen Mitglieder loszuwerden. Eswürde dahin kommen, dass das Geiicht sehnlichst dasUnterbleiben des Schriftenwechsels wünschen müsste, umnur der'nutzlosen Plage des Referats zu entgehen. Wasendlich soll ein Referat nützen angesichts der stetenVeränderungs- und Ergänzungsmöglichkeit des Stoffes inder mündlichen Verhandlung, von welcher in höheremoder geringerem Maasse uuerachtet der Schriftsätze über-aus häufig Gebrauch gemacht wird?

Aber das Referat wäre nicht nur ohne Zweck, son-dern geradezu schädlich. Die Juristen aus der Schuledes französischen Prozesses haben eine ausgesprocheneScheu vor der Kenntnissnahme des Akteninhalts seitensdes Gerichts vor der mündlichen Verhandlung. Sie

fürchten davon Befangenheit, Voreingenommenheit durchvorgefasste Meinung. Die Juristen des schriftlichen Pro-zesses verstehen das nicht, und auch ich halte mit B.diese Furcht für grundlos. Aber hinter ihr verbirgt sichein richtiger Gedanke. Hört der Richter vor dem

mündlichen Vortrag der Parteien einen solchen desReferenten, so dürfte es ihm schwer fällen bei Verschie-denheit des einen und des andern auseinanderzuhalten,was vorgetragen und was referirt ist. Beides würde sichleicht in seinem Gedächtniss mischen. Obschon, wie ichnocli zu bemerken haben werde, der Beisitzer in der Verhand-lung deren Inhalt durch Notizen festzuhalten suchen muss,

so bleibt er dabei immerhin auf die Unterstützung des

2 *