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Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
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Der Richter wird aus dem Munde der Parteien über ihrenStreitstoff und Streitwillen aufs beste unterrichtet; hierschöpft er unmittelbar an der Quelle. Es wäre in derThat unerträglich, wollte man ihmzumuthen, dass er sichdes unerachtet vorher ein sehr wahrscheinlich unvoll-ständiges Bild der bevorstehenden mündlichen Verhand-lung aus dem Munde eines seiner Kollegen oder durchStudium eines von diesem auf Grund der vorbereiten-den Schriftsätze verfassten Schriftstückes geben lasse.An Stelle des letzteren würde er zum mindesten besserdie Schriftsätze selber lesen. Allerdings wendet man ein:vielleicht liest er sie nicht! Ich werde unten Einigesauf dieses Bedenken erwidern; jedenfalls träfe es dieKenntnissnahme des Referats gleichermaassen, wenn mandasselbe nicht mündlich vortrüge oder es nicht gelänge,die Aufmerksamkeit der Herrn Kollegen für den Vortragzu fesseln. Und woher die Zeit nehmen, um den Ter-minen für die mündliche Verhandlung Sitzungen fürsolche Referentenvorträge voraus zu schicken? Sie wür-den die Sitzungstage verdoppeln. Und Avie viel leeresStroh Avürde in ihnen gedroschen! Keine der Sachen,Avelche sich durch Versäumnissurtheil oder Vergleich er-ledigen oder durch Circumduktion des Termins von derTagesordnung verschwinden, bliebe dem unglücklichen

instanz bleibt unerachtet. der Abänderungs- und Ergänzungsfähigkeitunterinstanzliclien Streitstoft's die Aufgabe die Nachprüfung desunterrichterlichen Urtheils. Dass durch die Eigenart des Rechts-mittels der Revision das Referat für die Zweckerfüllung desselbenunentbehrlich ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.