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die Akten und erwägt die Leitung oder auch dieeventuelle Entscheidung der Sache vor der Sitzung; mansetzt sich und das Kollegium in die Lage, die wesent-lichen Punkte der Verhandlung sogleich richtig ins Augefassen und danach verfahren zu können. In den Ge-bieten des früheren französischen und bairischen Prozess-rechts sieht man überhaupt von der Bestellung des Be-richterstatters vor der Sitzung ab, ja vermeidet geflissentlich,die vorbereitenden Schriftstücke zu lesen.
Keiner von B.’s Experten äussert, dass das Unter-lassen schriftlicher Bearbeitung vor der Verhandlung einMissstand sei, der Abhülfe heische. B. aber behauptetes. Selbst die Cirkulation der Akten bei allen Mitgliederngenügt ihm nicht: „es ist gewiss besser, dass ein Mitglieddes Gerichts sich ordentlich (d. h. schriftlich) vorbereitet,als dass alle Mitglieder ungenügend vorbereitet sind“. BasCirkuliren der Akten gewähre keine Kontrole ihres Studiums.
Ganz ähnlich stellt sich B. seinen Referenten gegen-über bei der wichtigen Präge nach der ausreichendenPeststellung der Urtheilsgrundlage. Abgesehen von densehr allgemeinen und herben Worten seines Gewährs-mannes auf S. 428 ff., ergeht sich keiner der Berichte inTadel über die Mündlichkeit oder die Unzulänglichkeitder Thatbestände; nur Zweifel werden vereinzelt ausge-sprochen !) ). Aber die Thatsachen, welche die Berichte
9) S. 378 sagt der Referent aus Hossen-Darmstadt: „ob da-bei nicht öfters die thatsächliolie Wahrheit zu kurz kommt, istallerdings eine andere Frage: doch muss ich anerkennen, dass zurAnsetzung von Verhandlungs-Terminen zur Berichtigung des That-