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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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richterliche Schulung. Oder sollte es wirklich nöthigsein, dass, um sich für korrekte Zustellung oder Voll-streckung tüchtig zu machen, die gelehrte Bildung desRichters erworben würde? Reicht nicht hier eine prak-tische Vorübung im Gerichtsvollzieherdienst nebst ge-nügender Kenntniss der einschlagenden Gesetzesbestim-mungen und Instruktionen auch bei subalternen gutdisciplinirten Persönlichkeiten vollkommen aus? Liegtnicht insbesondere die eigentlich juristisch erhebliche Dis-kretion bei der Zustellung in der Person des Auftraggebers,wogegen diese selbst wesentlich mechanischer Natur ist?Und hat denn etwa nach früherem Recht der Richter inPerson die Zustellung besorgt und sich nicht vielmehrfür sie des Subalternen bedient? Ueberdies ist jedem mitdem heutigen Rechtsleben Vertrauten hinlänglich bekannt,wie exakt die Zustellungsmaschinerie arbeitet, wie sicherder Postbote im Auftrag des Gerichtsvollziehers die Post-zustellung vermittelt, wie selten unter den tausenden undaber tausenden von Zustellungen, die tagtäglich geschehen,Verfehlungen Vorkommen? Und will nicht auch hier erstgelernt sein? — Mit dem Vorstehenden soll nicht demZustellungswesen der CPO. in allen Einzelnbestimmungendas Wort geredet werden. Hier liesse sich Vieles ver-einfachen. Weshalb z. B. darf, um nur Eins zu nennen,der Anwalt nicht ebenso gut, wie der Gerichtsvollzieherunmittelbar die Post beauftragen? — Dass das Gerichtsvoll-zieherinstitut uns in Verbindung mit den Vollstreckungs-grundsätzen des Gesetzes, insbesondere der „vorläufigenVollstreckbarkeit“ und dem Parteibetrieb, einen unsagbaren