Druckschrift 
Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
Seite
14
Einzelbild herunterladen
 

14

1. „liefern die Anwälte in zureichender Weise vor-bereitende Schriftsätze an das Gericht ein, auf derenGrundlage sich eine vorbereitende Bearbeitung vorder mündlichen Verhandlung bewerkstelligen lässt?

2. wird im Gericht auf Grund solcher Schriften einevorbereitende Bearbeitung der Sache vorgenommen?Wird ein Berichterstatter vor dem Termin ernannt?Liefert er eine schriftliche Arbeit? Nehmen die Vor-bereitungsdiener an dieser vorgängigen Bearbeitung derSache Tlieil? — Oder dienen die Schriften nur zurVorbereitung des Vorsitzenden für die Leitung dermündlichen Verhandlung?

3. hat sich die mündliche Verhandlung in demTermin wirklich voll entwickelt und wird sie mehroder minder durch Bezugnahme auf die Schriftenersetzt?“

Ich will nicht in eine nähere Kritik der Fragstellungeingehen, obschon ich die Bemerkung nicht unterdrückenkann, dass sie mich nicht befriedigt. Die Fragen beziehensich nur auf das kollegialgerichtliche Verfahren. Nur überdieses verbreiten sich die Antworten. Die ganze Kritik B.’signorirt den amtsgerichtlichen Prozess. Und doch fordertgerade er in wichtigen Punkten zu Beformgedanken her-aus. Die zweite Frage zeigt, wie ich gleich nachweisenwerde, dass B. Unerhebliches für wesentlich hält. Diedritte ist mir mit ihrem „wirklich voll entwickelt“ imGegensatz zur Bezugnahme auf die „Schriften“ viel zuunbestimmt.

Die Antworten sind anonym und nur theilweise wört-