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3 (1890) (LIV.) Rede gegen Konon [u.a.] (XXIII.) Rede gegen Aristokrates
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1305. R.

ΠΡΟΣ ΕΓΒΟΤΑΙΔΗΝ.

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/st. λαβέ δή καί τάς τών προς γυναικών τφ πατρ'ι συγ-γενών μαρτυρίας.

ΜΑΡΤΥΡ1ΑΙ.

Οί μεν τοίνυν ζώντες ουτοι τών συγγενών τοΰ πα- 23τρδς καί προς άνδρών καί προς γυναικών μεμαρτυρήκα-σιν ώς ήν άμφοτέρωϋ-εν Αθηναίος και μετήν της πόλεωςαντφ δικαίως, κάλει δή μοι και τους φράτερας, έπειτατους γεννήτας.

ΜΑΡΤΥΡΕΣ.

Ααβέ δ ή καί τάς τών δημοτών μαρτυρίας, καί τάςτών συγγενών περί τών φρατέρων, ώς εϊλοντό με φρα-τρίαρχον.

τών συγγενών] Vgl. unten§ 37 f. und die Geschlechtstafel II.

23. τους φράτερας τους γεν-νήτας] Die Bewohner des alten Athenwaren in vier φνλαί oder Stämme,jede Phyle wieder in drei φρατρίαιund jede Phratrie wieder in dreifsigγένη oder Geschlechter eingeteilt,von denen ein jedes dreifsig γεν-νήται oder Familien(väter) enthielt.Im Laufe der Zeit war der poli-tische Zusammenhang dieser Ein-teilung verloren gegangen, gleich-wohl bestanden, durch das Bandalter gemeinsamer Sacra zusam-mengehalten, Phratrien und Ge-schlechter als Organe zu deren Aus-übung fort. Bedeutsam waren beideals Mittel, die bürgerliche Abkunftfestzustellen. Nur Bürger hattenTeil daran, und unerläfsliche Pflichtdes Bürgers war es, seine Kinderinnerhalb Jahresfrist nach der Ge-burt in seine Phratrie sowohl alsin sein Geschlecht (unten § 54) untereidlicher Erhärtung ihrer legitimenAbkunft einzuführen und in derenListen eintragen zu lassen. Im vor-liegenden Falle waren daher dieMitglieder beider Genossenschaften,Phrateren und Genneten, vollgül-Demosthenes III. 3. Aufl.

tige Zeugen. τών δημοτών]Wesentliches Bedingnis der Aus-übung des Bürgerrechtes war fer-ner die Einzeichnung der Söhne indas Gemeindebuch, das ληξιαρχι-κόν γραμματέων des väterlichenDemos (§ 26. 61), welche mit er-langter Volljährigkeit, also mit zu-rückgelegtem 18. Lebensjahre, nachnachgewiesener Berechtigung er-folgte. Die Demoten werden hieraufgefordert, die ordnungsmäfsigeEinzeichnung des Sprechers in dieBürgerrolle zu bezeugen. τάςτών συγγενών φρατρίαρχον]φρατρίαρχος hiefs der Vorstandeiner Phratrie. Die Wahl zu einemsolchen ist ein Ausdruck des Ver-trauens, welches einen Zweifel andem Bürgertum des Gewählten nichtaufkommen läfst. Nicht die Phra-teren selbst werden hierbei als Zeu-gen aufgerufen, um nicht in ihrereigenen Sache auszusagen, sonderndie συγγενείς, d. h. nicht die Bluts-verwandten, von denen oben § 20 f.die Rede war, sondern hier = oiγεννήται, ein Ausdruck, der immernur das politische Verwandtschafts-verhältnis bezeichnet, dem jedoch,da diesem der Begriff der natür-11