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3 (1890) (LIV.) Rede gegen Konon [u.a.] (XXIII.) Rede gegen Aristokrates
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EINLEITUNG.

dals aber selbst ein Staatsmann, wie er, in solche Verschleu-derung des Staatsvermögens willigen konnte, ist nur erklärlichin einer Zeit wie die um 01. 108, 3 war, wo nach eben mitPhilippos von Makedonien geschlossenem Frieden die Bedürf-nisse des Staates minder dringend waren, nach überstaudenerKriegsnot aber dem erschöpften Bürger ein wenn auch nochso geringer Zuschufs willkommen sein mufste.

Das älteste vielleicht schon von Solon angeordnete Rechts-mittel gegen unbefugte Anmafsung des Bürgerrechtes war allemAnschein nach die γραφή ξενίας, und die damit verwandteγραφή δωροξενίας für den Fall, dafs die Richter durch Be-stechung zu einem falschen Spruche sich hatten verleiten lassen.Der überhand nehmende Unfug machte jedoch durchgreifendereMafsregeln notwendig, und eine solche mufs schon Perikieszur Prüfung der gesamten Bürgerschaft in Anwendung gebrachthaben. Ob diese indes schon damals zu einer bestimmten Formausgeprägt worden sei, ist nicht mehr zu ermitteln, obwohlder Natur der Sache nach der Vorgang im wesentlichen keinanderer gewesen sein kann als der bei der διαψήφιοις, wiewir diese teils in einzelnen Gemeinden, denen das Gemeinde-buch abhanden gekommen war (s. unten § 26. 60), teils undvorzüglich bei der allgemeinen Abstimmung Uber die Bürger-rolle im vorliegenden Falle angewendet linden. Eine solchegeschah nur auf besonders deshalb vom Volke gefafsten Be-schlufs (§ 7. 15) und wurde innerhalb der einzelneu Demenvorgenommen. Zu diesem Zwecke versammelten sich zur fest-gesetzten Zeit die Gemeindemitglieder unter dem Vorsitz ihresDemarchen, und wurden zunächst von diesem durch einen Eidverpflichtet, nach Pflicht und bestem Wissen und Gewissenstimmen zu wollen. Dann ward das Verzeichnis der Demotenverlesen und hei jedem Einzelnen gefragt, ob der Genanntevon legitimer Abkunft sei oder nicht. Ward diese nicht be-anstandet, so schritt man sogleich zur Abstimmung. Trat jedochein Kläger auf, so ward zuerst dieser, dann der Angeschuldigtegehört und darauf abgestimmt (§ 8 IT.). Die Verwerfung zogAusweisung aus dem Demos nach sich, was man άποψήφισις,άποχρηφίζεαΰαι nannte (§ 2. 4. 6. 11. 58. 59. 62). Das Urteildes Demos trat aber nicht ohne weiteres in Geltung, sondernwurde, wie sich aus Äsch.l,77f. deutlich ergiebt, erst durch Be-stätigung eines ordentlichen Gerichtshofes rechtskräftig. Wennnun der Ausgewiesene sich bei dem Spruch des Demos be-ruhigte, so trat er aus dem Bürgerverbande in den Stand der