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3 (1890) (LIV.) Rede gegen Konon [u.a.] (XXIII.) Rede gegen Aristokrates
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EINLEITUNG.

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nebst ihren Descendenten im ungestörten Besitze desselben ver-bleiben sollten (vgl. unten § 30). Doch war auch diesmal dieSache von keinem Bestand. Das athenische Bürgerrecht bliebfortwährend ein Gegenstand der Hoffnung für Nichtberechtigte,Gunst und Bestechung verfehlten ihre Wirkung nicht (vgl. unten§ 59), und nur in einzelnen Fällen ward der Schutz des Ge-setzes gegen Eindringlinge von den Berechtigten angerufen.Erst unter dem Archon Archias Ol. 108, 3. 346/345 ward wiedereine Mafsregel im grofsen ähnlich der unter Perikies, eine all-gemeine Prüfung und Säuberung der Bürgerrolle, wie es scheintauf den Antrag des Demophilos (Äsch. 1, 86, vgl. das. 77 und2, 182), angeordnet, und bei dieser Gelegenheit, wo abermalszahlreiche Ausweisungen stattfanden (s. unten § 2), sind die vor-liegende Rede des Demosthenes sowohl als auch die beiden desIsäos für Euphiletos (Dion. v. Halik. üb. Isäos cap. 16) und gegenBöotos (Harp. unter Κειριάδης und λήξις) gehalten worden.

Die Veranlassung zu dieser Mafsregel ist uns nicht über-liefert, es wird aber diese nicht etwa in dem plötzlich erwachtenbürgerlichen Gewissen oder in irgend welcher augenblicklichenLaune zu suchen, sondern, gerade wie zur Zeit des Perikies,eine solche gewesen sein, welche das besondere Interesse derBurger als solcher in Bewegung setzte und aus persönlichenRücksichten eine Ermittelung des wahren Bestandes der Bürger-schaft als notwendig erscheinen liefs. Es findet sich in der Ge-schichte Athens in jener Periode kein Ereignis, welches hierzueine passendere Gelegenheit geboten hätte als das vom Verf.der Biogr. der zehn Redner p. 843 d erzählte. Diphilos hattedurch Wegbrechen der Bergfesten in den Silbergruben auf un-rechtmäfsige Weise sich bereichert. Ihn zog Lykurgos zur Ver-antwortung und auf dessen Antrag ward sein Vermögen, welchesauf 160 Talente angewachsen war, unter die Bürger verteilt,und zwar so, dafs 50 Drachmen auf den Kopf kamen, was fürjenen Zeitpunkt eine Zahl von 19200 Bürgern ergiebt. Hierwie dort war zum Behuf der Verteilung eine genaue Ermitte-lung der Kopfzahl erforderlich, und hier wie dort wird dieseinfolge der gegen die unbefugter Weise sich Zudrängenden er-hobenen Reklamationen nicht durch eine einfache Zählung,sondern nur durch eine förmliche und sorgfältige Prüfung derBürgerrolle haben bewerkstelligt werden können. Über die Zeitder Verteilung des Vermögens des Diphilos fehlt es an allenAngaben. Dafs Lykurgos diese Mafsregel erst während seinerFinanzverwaltung habe beantragen können, ist unerweislich;