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3 (1890) (LIV.) Rede gegen Konon [u.a.] (XXIII.) Rede gegen Aristokrates
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EINLEITUNG.

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Schutzverwandten über: glaubte er sich hingegen in seinemRechte verletzt, so stand ihm Appellation, εφεσις, an das Ge-richt frei (§ 6. 56. 61). Hier ward die Sache aufs neue ge-führt, nur dafs umgekehrt der Ausgewiesene als Kläger daserste Wort hatte, und dagegen der Demarch, wie es scheint,als der natürliche Vertreter seines Demos im Namen desselbendie Rechtmäfsigkeit des Spruches verteidigte (§ 1. 4). 1 ) Frei-sprechung vor Gericht zog Wiedereinsetzung in den vorigenStand (§ 61), abermalige Verwerfung hingegen den Verkauf alsSklave nach sich.

In diesem Falle war der Sprecher der vorliegenden Rede,Euxitbeos. Aus der Gemeinde Halimus aushallotiert appellierter an ein Geschwornengericht und legt in überzeugender Weisedie Kniffe und Ränke dar, durch welche sein Demarch und per-sönlicher Feind Eubulides dieses verwerfende Urteil herbei-geführt.

Zum besseren Verständnis der in der Rede berührten Ver-wandtschaftsverhältnisse folgt hier eine Übersichtstafel vom Ge-schlecht des Euxitheos väterlicher- wie mütterlicherseits.

1) Anders urteilt Lipsius Att. Prozets S. 203:Die ϊφεσις gegen dieAusstofsung durch die Demoten wurde als Privatprozefs angesehen unddie Rede ist gar nicht als Klagrede anzusehen. Denn die Verhandlungvor dem Gerichtshof wurde als zweite Instanz zu der Verhandlung vorden Demoten auch insofern betrachtet, als der Appellierende an zweiterStelle sein Bürgertum zu rechtfertigen hatte, während das erste Wortdem zukam, der ihm im Demos dasselbe streitig gemacht hatte. Vgl.dazu § 1: καί £μοΰ.