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Jahrhunderts eine israelitische Kolonie, die bereits 1273 ur-kundlich erwähnt wird. Auch der „Richtebrief“, in seineraltern Fassung aus der zweiten Hälfte des 13. Jahr-hunderts, enthält Bestimmungen, welche sich auf die in derStadt wohnenden Juden beziehen, und von 1317 kennt maneinen Rathserlass, durch welchen sie für die Tage vomMittwoch der Charwoche bis Ostern in ihre Häuser und zugänzlicher Stille verwiesen werden. Die Israeliten in Zürichmussten bei Ankunft und Abreise je 10 Mark entrichtenund an die Steuern beitragen — 1396 bis 1416 ertrug dieJudensteuer in Zürich jährlich 125—300 Gulden — warenaber daneben — einige Momente ausgenommen, währendwelcher der Rath des Pöbels nicht mehr Meister bleibenkonnte — von Oben herab wohl geschützt und behütet.Sie besassen das Recht, Liegendes und Fahrendes, Häuser,Grundstücke und andere Sachen zu kaufen und zu ver-kaufen. Sogar Patronatsrechte befanden sich in ihren Händen,wie denn anno 1400 Ilitzlin, eine Jüdin, die Feste Maneggund den Kirchensatz zu St. Gilgen in der Enge mit allendazu gehörigen Rechten an das Kloster Seldenau verkaufte.Die Judenverfolgung, welche im Jahre 1348 in Basel undSt. Gallen stattfand, griff auch nach Zürich über, wo 1349das Volk es durchzwingen konnte, dass einige Juden alsangebliche Mörder eines christlichen Knäbleins verbranntund die Uebrigen aus Stadt und Land verwiesen wurden.Aber schon in den nächsten Jahren fanden sie in Zürichneuerdings Aufnahme, empfiengen 1354 einen allgemeinenFreiheitsbrief und 1383 von Bischof Heinrich von Constanzdie Erlaubniss, eine übrigens schon um 1350 bestandeneSynagoge und einen eigenen Friedhof zu unterhalten. ImJahre 1401 wirkte das Beispiel der Städte Winterthur undSchaff hausen, wo die Hebräer den Feuertod erlitten, auchauf die Volksmassen in Zürich neuerdings ansteckend undes erhub sich neben andern Vorwürfen die gleiche Klagewie anderwärts, dass die Israeliten die Brunnen vergiftethätten. Der Rath musste der Pression so weit nachgeben,dass er die Juden gefangen setzte; doch kamen sie Dankseiner wohlwollenden Beschwichtigung des gemeinen Volkes