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Deutsche Familiennamen nach ihrer Entstehung und Bedeutung, mit besonderer Rücksichtnahme auf Zürich und die Ostschweiz
Entstehung
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sind, sehen wir liier den Namen einer Burg bereits auseinem Familiennamen gebildet. In einer Urkunde des KlostersTöss von 1258 verkaufen Cuno, Cbunradus, Waltherusund Arnoldus die Schollen eine Schuppos in Berg an Töss.Von einer wenig spätern Hand ist die Urkunde auswendigüberschrieben:Diz sint die schollin von scholienberg zuBerge. Noch im gleichen Jahre treffen wir ein anderesGlied dieses Geschlechtes ebenfalls in einer Tösser Ur-kunde, Burkard, der sich bereits nach der Burg Burkardvon Schollenberg nennt, und anno 1272, da die zwei Brüdervon Schennis und ihre Schwester urkunden, dass sie demKloster Töss eine Hube zu Buch verkauft haben und demKloster Bürgen stellen, compariren als Erstgenannte unterdiesen die beiden ältesten der oben genannten vier BrüderScholl Cuno und Cbunradus, aber diessmalHerr C. undHerr C. von Schollenberch geheissen.

Nach dieser Abschweifung, in welcher die Entstehungder Burgnamen näher betrachtet worden ist, sei zu denAdelsnamen zurückgekehrt.

Wenn man dreist behaupten kann, die Namen derFamilien des ächten alten oder Uradels welcher nichtvermittelst Adelsdiplomen creirt worden, sondern theils aufGrundlage uralt germanischer Standesunterschiede, theilsals Folge des spätern Lehenswesens entstanden ist seienmit verschwindend wenigen Ausnahmen und abgesehen vomstädtischen Uradel Namen von Burgen und Edel-sitzen oder-Gütern mit Vorgesetzter Partikelvon, so darf dagegenkeineswegs umgekehrt auch geschlossen werden, die auseinem Ortsnamen und demvon componirten Familien-namen seien adeliche Namen. Neben den zahlreichen Namen,welche aus einem Ortsnamen und der Ableitungssilbeer gebildet sind, stossen wir auch in unsern Gegenden,namentlich im Mittelalter, auf Hunderte von Familiennamen,welche aus einem Ortsnamen mit Vorgesetztemvon be-stehen, aber gleichwohl von Geschlechtern geführt werden,die niemals weder zum liöhern noch zum niedern Adel,sondern bloss zu den Hörigen, den gemeinfreien Bauernoder dem städtischen Bürgerstande gehörten. Diese beiden