D. — Polemik..
I. Contra perfidiam Mahometi l . — II. Disputatio interChristianum et Sarracenum 2 . — III. Contra superstitiones.— IV. De plurium beneficiorum usurpatione 3 . — V. Contrapluralitatem beneficiorum 4 . — VI. Contra simoniam 5 . —
1 Zu Strassburg wurde 1540 eine merkwürdige, sehr freie altdeutscheUebersetzung des II. und III. Buches dieses Werkchens unter dem TitelAlchoran... Inhalt und Ablaenung verötfentlicht. Der Uebersetzer hatdarin höchst eigenmächtig abgekürzt, umgeändert und sogar seine eige-nen Ansichten denen des Verfassers substituirt.
2 Man findet eine Ausgabe des Dyalogus Christiani contra Sarrace-num , s. a. et 1., die jedoch nach Grässe (Tresor des livres rares, etc. 1861,t. II, p. 3gg) zu Köln bei Therhörnen erschienen war und bis zumJahre 1471 zurückreichte.
3 Zwölf Auflagen. Französische Uebersetzung, Paris, 1 586 .
4 Französische Uebersetzung, Paris,... bei Chaudiere.
5 Dieser Traktat De Simotiia ist mit der Geschichte von einer grossentheologischen Streitigkeit enge verbunden. Zur Zeit des Dionysius undschon vorher hatte sich in vielen Klöstern beiderlei Geschlechts der Ge-brauch eingeschlichen, von überzähligen Postulanten eine gewisse Sum-me für deren Unterhalt zu beanspruchen : « Recipimus te in fratrem etsororem, si detuleris tecum unde vivas, quia bona Congregationis nostraenon sufficiunt nisi nobis. »Diese Handlungsweise hatte ihre Vertheidigerund ihre Gegner, und an Gründen für unä wider fehlte es nicht. (SieheDe Simonia, art. vi und vm.) Der Karthäuser unternahm sein \Verk,um sie zu bekämpfen. Er zeigt, dass sie unerlaubt und gefährlich, undnur eine versteckte Simonie ist, weil sie ja schliesslich nur darauf hin-ausläuft, ein geistliches Gut, wie die Ordensprofess ist, um Geld zuverkaufen. Allerdings könnte man, streng genommen, nach einmal unent-geltlich abgelegter Profess, von dem neuen Professen einen Beitrag zuseinem Unterhalt verlangen ; aber das ist unklug handeln,denn willigt ernicht ein, so hat man dem Kloster eine Last auferlegt und nicht mehrdas Recht der Ausweisung. Auf alle Fälle also « tutius est non recipere.»(De Simon., art. xi.) Diese Folgerungen wurden von einigen KölnerDoctoren angegriffen, und die Frage schien wichtig genug, um der Ent-scheidung der dazumal hoch angesehenen theologischen Fakultät derPariser Universität unterbreitet zu werden. Dies war im Jahre 1458. DieConferenzregister der theologischen Fakultät fehlen bezüglich diesesZeitraumes; die Entscheidung findet sich jedoch fast ganz abgedrucktin den Opera minora, t. I, fol. 436 v", und eine etwas vollstän-digere Kopie im Besitze von L. Rosenthal zu München, (sieheKatalog XLIX, ir Ö22i,) der so freundlich war, uns dieselbe mitzutheilen :« Determinatio D. D. alma; Universitatis parisiensis super controversiaqua; fuit inter mgrum Bernardum de Reyda, doctorem in theologiaColon. Univ. cum sibi adherentibus et mgrum Dionysium Cartusiensemin Ruremunda.» Der gelehrte Areopag ist der Ansicht, dass man in einemKloster nicht mehr Schwestern aufnehmen solle, als es zu unterhaltenim Stande wär, und dass man nicht ohne Simonie von den Recipiendeneine Mitgift als Preis ihres Eintrittes in den Orden fordern könne. Inden armen Klöstern und überall, wo dieser Gebrauch durch Verjährungrechtsgültig geworden, könne man nach frei erfolgter Profess bei wohl-habenderen Ordensfrauen um einen Beitrag zu ihrem Unterhalt nach-suchen, unter der Bedingung jedoch, dass kein Zwang angewandt würde,