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1 (1805)
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odliche Güter, und im Ganzen wohl nur die kleinereHälfte derselben, an Pachter und Verwalter ausge-than sind, welche von dem Totalertrage des Gutsihren Unterhält abziehen müssen, ehe der reine Er-trag derselben dargestellt werden kann. Wenn daherdie größere Hälfte der adlichen Güter von ihrenBesitzern selbst bewirtschaftet wird, so muß auch derTheil der ersten Portion des Tokalertrags ans ihrenAntheil kommen, der in dem andern Falle auf ihrePächter und Administratoren siel; diese Summe zuberechnen, bin ich nicht im Stande und sie wird oftdem Gutsbesitzer, der sein Gut selbst bewirtschaftet,schwer zu bestimmen, wenn er nicht von allen Aus-gaben und Einnahmen gehörig geordnete Rechnun-gen führt.