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nen Ertrag geben, so findet ein änliches Derhältnißstatt, als wir oben bei dem Totalertrage der Grund-stöcke gesunden haben, wenn dieser nicht hinreicht,die Kulkurkosten zu bezahlen; wenn das Grundstückkeinen reinen Ertrag giebt, so kann es auch nicht zudem disponiblen Einkommen der Nation etwas bei-tragen, und sein Ankheil, den cs, der allgemeinenGleichheit gemäß, zu den Bedürfnissen des Staatsbeitragen sollte, muß von andern Grundstücken oderandern Erwerbszweigen der Nation, welche reinenErtrag bringen, übertragen werden.
Es kann nicht der höchste Zweck der Staatöre-gierung sepn, den Totalertrag von Grund und Bo-den unbedingt vermehrt zu sehen, damit die Nationreicher und wohlhabender werden soll; sondern derZweck derselben, den sie jedoch mehr aus negativenals auf positiven Wege erreichen kann, wird sichnur auf den reinen Ertrag von Grund und Bo-den beziehen.
Wenn durch die Erhöhung des TotalcrkragS al-ler Grundstücke zugleich der reine Ertrag derselbenerhöhet wird, so kann und muß die Erhöhung descrstern der Zweck eines verständigen Grundbesitzersund der Wunsch einer jeden Staatsregieruug seyn;wenn aber die Erhöhung des Totalcrtragü aus Ko-sten des reinen Ertrags bewirkt wird, so ist zwarjm Staate das Nationaleinkommen überhaupt ver-mehrt worden, aber der disponible Theil desselbensteht nicht mehr im gehörigen wohlthäkigen Verhält-nisse mit dessen indisponiblen oder unangreifbarenTheile; der Staat kann in dieser Lage der Dingeein großes Terrain, eine große Volksmenge und ein