Zweite Constitution vom i6. Ott. iZvr. 467
eifrig aller Pflichten entledigen will- welche mir in mei-nem Kreise obliegen. Nichts soll mich von ihrer Erfül-lung abhalten- weder Lieb noch Leid, Gunst oder Un-gunst, Versprechen oder Geschenk, noch irgend etwasanderes. Auch gelobe ich, daß ich auf keinerlei Weifebeitragen oder beschließen helfen, noch auch zugebenwill, daß irgend ein Anschlag gefaßt, und beschlossenwerde, welcher der Constitution entgegen ist, oder dieEinführung erblicher Aemter und Würden zur Absichthat, oder sonst mit den Grundsätzen einer stellvertreten-den Volksregierung streitet; sondern vielmehr daß ich,wenn mir irgend ein solcher Versuch bekannt werdensollte, mich der Ausführung desselben mit aller mir an-vcrtrauten Macht widersetzen werde.
So liberal die Grundsätze waren, auf welchen dieseConstitution beruhte; so fehlte doch die Einheit in denMaasregcln der Negierung, weil diese aus einem Per-sonale von zwölf Mitgliedern bestand. Wenn nun auchwahrend der vicrtchalb Jahre, daß diese Constitutionin Gültigkeit war, der batavische Freistaat in Hinsichtseiner gesummten auswärtigen Verhältnisse von dem Im-pulse abhängig blieb, der von der Dictatnr des erstenConsuls in Frankreich ausging; so geschah doch demletztem nicht genug von Seiten der batavischen Re-publik. Dies sollte geändert, und, nach Einführungder kaiserlichen Würde in Frankreich, die batavi-
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