Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
349
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Erste Constitution vom 23. April 1793. 349

37- Jährlich tritt ein Dritt heil (oder die dem-selben am nächsten kommende Zahl) der Mitglieder desstellvertretenden Körpers ab, welche eine gleiche Zahlneuer Mitglieder ersetzt, die auf die in dem zweitenReglement bestimmte Zeit und Weise, durch diejenigen^ Districte erwählt werden, für welche die in diesem Jahre' abtretcnden Mitglieder darin Sitz genommen hatten.

38. Zur Bestimmung der Ordnung, in welcher die-! scr Austritt geschehen soll, wird in der ersten allgemei-! ncn Versammlung durch das Loos entschieden, welche' Mitglieder das erste, zweite oder dritte Jahr ab-

trctcn sollen. Und diese durch das Loos bestimmte Ord-nung soll auch für die folgenden Jahre entscheiden, wel-I che Distrikte die Reihe zur Wahl der Mitglieder für denstellvertretenden Körper trifft.

39. Die abtretenden Mitglieder sind zum zweiten-mal wieder wählbar; zum drittenmal jedoch nicht eher,als nach einem Zwischenraum von drei Jahren.

^ 40. Wenn ein Platz in dem stellvertretenden Körper

in der Zwischenzeit erledigt wird; so wird der Stellvcr-schcr des Abgegangenen, unverwcilt, durch die vollzie-hende Gewalt aufgcrufen, um die noch übrige Zeit desletztem, in der Kammer, worin er Sitz hatte, aus-! zufüllcn.

! Dieser Aufruf hat nicht statt, wenn die noch übrige> Zeit sich nicht über sechs Monate beläuft; in diesem! Falle bleibt die Stelle offen, bis zur nächsten Wahl.

41. Die Mitglieder dieses Körpers genießen jedesviertausend Gulden jährlich, mit Abzug von zehnGulden für jeden Tag, an dem sie, ohne Erlaubniß desVorsitzers der Kammer, wozu sie gehören, abwesendsind.