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Die Niederlande,
71. Keine Gesellschaft oder Versammlung von ein-zelnen Personen, von welcher Art sie auch seyen, hatoder macht Verordnungen, welche mit diesen Grund-sätzen , oder mit der Constitutionsacte im Widerspruchstehen.
72. Alle Beschlüsse der stellvertretenden Gewalt,welche mit diesen Grundsätzen, und mit der darauf ge-bauten Staatsverfassung, übcreinstimmen, haben, zuallen Zeiten, die Kraft von Gesetzen.
Das batavische Volk übergibt dies heiligste Unter-pfand seiner angenommenen Grundsätze des gesellschaft-lichen Vertrags, zur Aufbewahrung, der Treue der stell-vertretenden höchsten Gewalt, der vollziehenden Gewalt,der Richter, und aller constituirten Gewalten, sowieder Wachsamkeit der Hausväter und Hausmütter, derAufklärung der jungen Bürger, der Tugend der Bür-gerinnen, und dem Muthe aller batavischcn Einwohner,indem es dieselbe beständig erinnert haben will, daß vonder ächten Würdigung ihrer Freiheit, und von der ver-ständigen und gewissenhaften Ausübung ihrer besonder«!und allgemeinen Rechte und Pflichten vornehmlich dieDauer, die Erhaltung und das Glück des Vaterlandsabhänge, das sie zu lieben schuldig sind.
Constitutionsacte.
Erster Titel.
Von der Einthcilung der Republik.
Art. 1. Die batavische Republik ist Eine und un-theilbar.
2. Die Oöcrmacbt (Souverainetat) beruhet in dengesummten Gliedern der Gesellschaft, genannt Bürger.