244 Frankreich.
seinem Tode, nach den im vorigen Artikel bestimmtenFormen.
4Z. Der zum Nachfolger des ersten Consuls ernannteBürger leistet der Republik den Eid in die Hände desersten Consuls, unter Beistand des zweiten und des drit-ten Consuls, in Gegenwart des Senats, der Minister,des Staatsraths, des gesetzgebenden Körpers, des Tri-Lunats, des Cassationsgerichts, der Erzbischöffe undBischöffe, der Präsidenten von den Appcllationsgerich-tcn, den Wahlcollegien und den Kantonsversammlun-gcn, der Obcrbeamten der Ehrenlegion, und der Mai-res von den 24 vornehmsten Städten der Republik.Der Staatssecretär nimmt über die Eidesleistung einProtocoll auf.
44. Der gedachte Eid lautet r „Ich schwöre, die„Verfassung aufrecht zu erhalten, die Freiheit der Ge-wissen zu ehren, mich der Rückkehr der Feudalsatzun-„gen zu widcrsetzen, nie Krieg zu führen, außer für die„Verthcidigung und den Ruhm der Republik, und die„Macht, mit der ich bekleidet sepn werde, nur zum„Glücke des Volkes, von welchem und für welches ich„sie empfangen, zu gebrauchen."
45. Nach geleistetem Eide nimmt er seinen Sitz imSenat, sogleich nach dem dritten Consul.
46. Der erste Consul kann sein Votum in Betreffder Ernennung seines Nachfolgers im Archiv der Regie-rung niederlegen, um nach seinem Tode dem Senat pra-sentirt zu werden.
47. In diesem Falle beruft er den zweiten und dendritten Consul, die Minister und die Präsidenten derSektionen des Staatsraths. In ihrer Gegenwart stellter dem Staatssecretär das mit seinem Innsicgel versie-gelte Papier zu, in welchem sein Votum enthalten ist.