Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
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222
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Frankreich.

68. Die Richter, mit Ausnahme der Friedensrich-ter, behalten ihre Stellen lebenslänglich, es wäre denn,daß sie wegen pflichtwidriger Handlungen verurthcilt,oder nicht auf den Verzeichnissen der Wählbaren bei-behaltcn worden wären.

Sechster Abschnitt.

Von der Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten.

69. Die Stellen der Mitglieder des Senats, desGesetzgcbungscorps, des Tribunals, der Consuln undder Staatsräthc, führen keine Verantwortlich-keit mit sich.

70. Die persönlichen, eine Leibes-oder entehrendeStrafe nach sich ziehenden Verbrechen, welche von einemMitgliedc des Senats, des Tribunats, des Gesetz-gebnngscorps, oder des Staatsrathes begangen wordensind, werden vor den gewöhnlichen Gerichtshöfen ver-folgt, nachdem es zuvor das Corps, zu dem der An-geschuldigtc gehört, durch eine befondre Berathschla-gung genehmiget hat.

71. Die Minister, welche wegen Privatverbrcchen,die eine körperliche oder entehrende Strafe nach sich zie-hen, angcschuldigct sind, werden wie Mitglieder desStaatsrathes betrachtet.

72. Die Minister sind verantwortlich:i) für einen jeden von ihnen Unterzeichneten, und durchden Senat für constitutionswidrig erklärten Regierungs«act, 2) für den Nichtvollzug der Gesetze und der allgemei-nen Verwaltungsvcrordnungen, Z) für die von ihnengegebenen besondcrn Befehle, wenn dieselben der Con-stitution, den Gesetzen und Verordnungen zuwider sind.